Allgemeine Mietbedingungen
der Firma Maschinen Meiners
1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Maschinen Meiners (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte.
2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben. Außerdem verpflichtet sich der Mieter, sich ggf. bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises gegenüber dem Vermieter auszuweisen
- Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag wahrheitsgemäß anzugeben.
3 Reservierung und Vorbestellung
- Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt.
- Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich oder telefonisch gegenüber dem Vermieter stornieren.
4 Beginn der Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt im Zeitpunkt der Abholung des Mietgegenstands beim Vermieter durch den Mieter.
- Bei Anlieferung des Mietgegenstandes durch den Vermieter beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Ankunft des Gerätes am Ort des Mieters.
5 Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand.
- Der Vermieter haftet nur für aus Ziffer 1 durch grobes Verschulden resultierende Schäden. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
6 Mietpreise, Betriebsstunden und Mietzahlung
- Es gelten die in der Preisliste genannten Preise; diese verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung von 8 Betriebsstunden. Betriebsstunden, die über die vereinbarte Zeit hinaus gehen, werden vom Vermieter zusätzlich berechnet. Mietverträge, die für die Dauer eines Wochenendes abgeschlossen werden, beinhalten 8 Betriebsstunden des Mietgegenstandes. Der Sonntag ist davon ausgeschlossen.
- Die Miete ist für die gesamte Mietdauer im Voraus zu zahlen, es sei denn es wurde im Vorfeld anders mit dem Vermieter vereinbart.
- Neben dem Mietpreis fallen ggf. zusätzliche Kosten für Treibstoff, Transport und Reinigung an.
7 Mieterpflichten
- Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, den Mietgegenstand pfleglich und sachgemäß zu behandeln und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Mieter hat für eine sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen. Die Bedienungshinweise des Vermieters sind zu beachten.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
8 Rückgabe des Mietgegenstandes
- Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten beim Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter bzw. einen Angestellten. Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes rechtzeitig dem Vermieter anzuzeigen. Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.
- Die Mietzeit endet zu dem Zeitpunkt, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand in den Geschäftsräumen des Vermieters zurückgegeben wird, oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Ort.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat.
- Die Rücklieferung des Mietgegenstandes hat nach telefonischer Absprache, des Vermieters zu erfolgen. Soweit der Mietgegenstand vom Vermieter an einem anderen Ort als den eigenen Geschäftsräumen übernommen wird, hat der Mieter die Abholung zwischen 07:30 Uhr und 17:30 Uhr sicherzustellen. Dabei hat der Mieter auch sicherzustellen, dass eine verantwortliche Person bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Vermieter anwesend ist. Falls niemand beim Abholen anwesend ist, kann der Vermieter den Mietgegenstand dennoch an sich nehmen.
- Wird der Mietgegenstand nicht im in Punkt 3 aufgeführten Zustand zurückgegeben trägt die Kosten für eventuelle Instandsetzungsarbeiten und Ersatzteile der Mieter.
9 Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
- Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftlich durch Brief oder mittels E–Mail Schreiben zu erfolgen.
- Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Punkt 1 und 2, ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht.
- Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
10 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen und Zubehör). Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Wiederbeschaffungswert des Gegenstands abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
- Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm verursachten Schaden dritter oder unbeteiligten Personen. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten der betroffenen Person/ Sache. Schadensersatzansprüche gegenüber des Vermieters können nicht geltend gemacht werden.
11 Schaden und Verlust
- Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung, spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
- Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden, den Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unter-liegen, wird indes fortgesetzt.
- Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle weiteren dem Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
12 Kündigung
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.
- Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart.
13 Zahlung
- Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig) bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist erfolgt die Endabrechnung und sonstiger Forderungen durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. – zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
14 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
© Maschinen Meiners, April 2025
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